Arrgh,
schon richtig, Teil 1 der SBauVO gilt NUR für Versammlungsstätten. Danach zu bemessen, dürfte dann doch etwas zu viel des Guten sein.
Daher nochmal zu meiner etwas provokanten Gegenfrage oben:
"Wozu willst Du das so genau wissen?"
Die Personenzahl kann doch nur zwei Folgen haben:
1) Sind, soweit eine Bemessung der Rettungswegbreiten aufgrund der Nutzung überhaupt erforderlich ist, diese Breiten ausreichend?
Dies würde ggf. auf die Ladeneinheiten zutreffen. Bitte, kann man so machen. Dann aber im Zweifel auf der Grundlage der VkV (=Teil 3 SBauVO); da kommt dann 1/4 der VStättV raus. Eine Bemessung der RettungswegBREITEN aus den Obergeschossen kann man getrost weglassen.
2) Ist es bei den obergeschossigen Nutzungen möglich, die zu erwartende Anzahl an Personen über eine Leiter zu retten?
Dies ist bei Arztpraxen mit den angegebenen ca. 200 qm durchaus zu bejahen.
(Jetzt mal unabhängig von der Frage, ob operiert wird und daher ein Anleitern ggf. ausfällt).
Gruß
Werner Müller